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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Säge- und Holzindustrie
(Allgemeine Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)
§ 1 Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und
Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in laufender
und künftiger Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen.
2. Sie gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines
selbstständigen Beratungsvertrages sind.
3. Ergänzend gelten - sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen
- für alle Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen
Verkehr, insbesondere die "Tegernseer Gebräuche" in der Fassung
1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Wortlaut wird als bekannt
unterstellt. Anderenfalls wird der Text auf Anforderung zugesandt.
4. Abweichende Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen des
Käufers - sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt
sind.
5. Der Käufer stimmt zu, daß der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen
Daten des Käufers gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
§ 2 Angebote - Vertragsabschluß - Preise
1. Gegenüber Kaufleuten sind die Angebote des Verkäufers freibleibend,
soweit nichts anderes erklärt wird. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten,
soweit kein verbindliches Angebot abgegeben war. Ansonsten
sind die Angebote des Verkäufers bis zum Zugang einer Annahme
widerruflich.
2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer
schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
oder spätestens termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung
als Auftragsbestätigung.
3. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk
oder Lager ohne Verpackung zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
4. Etwa bewilligte Frachtvergütungen entfallen bei wesentlichen Verschlechterungen
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers, insbesondere
wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen oder, wenn gegen ihn das Insolvenzverfahren
eröffnet wird.
5. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr
des Käufers.
6. Kostensteigerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere
allgemeine Erhöhungen von Arbeits- und/oder Materialkosten),
berechtigen ihn zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn
die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsschluss oder
später erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung
der Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine entsprechende Preisanpassung
nach sich. Gegenüber Nichtkaufleuten ist eine Preisanpassung
nur bei Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung
mindestens vier Monate nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerungen,
die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, möglich.
§ 3 Lieferung und Gefahrübergang
1. Lieferfristen und -Termine gelten als ungefähr und unter Kaufleuten
vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei
denn, daß der Verkäufer die Nichteinhaltung zu vertreten hat. Die
Nichteinhaltung berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm
zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene
Nachfrist von mindestens 8 Werktagen eingeräumt hat.
2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und
von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, - hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Naturereignisse, behördliche oder gesetzliche
Anordnungen oder Störung der Verkehrswege, auch wenn sie bei Lieferanten
des Verkäufers eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
4. Beginn und Ende einer derartigen Behinderung teilt der Verkäufer
baldmöglichst mit. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers
innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz verlangt
oder auf Lieferung besteht. Auf Verlangen des Käufers hat auch
der Verkäufer unverzüglich zu erklären, ob er zurücktreten oder nach
Ablauf der Behinderung liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich,
so kann der Käufer zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche
gilt § 6.
5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerungen
nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen,
nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten. Er ist jedoch auf Verlangen
verpflichtet, ihm eventuell zustehende Ansprüche gegen seine
Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
6. Bei Nichteinhaltung der nach Ziffer 1 gesetzten Nachfrist kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der
Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener
Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die
Einholung mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit
sie nicht auf grobem Verschulden beruhen. Schadensersatz wegen
Nichterfüllung infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leistet der
Verkäufer nicht. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Verkäufer
gegenüber Kaufleuten nur, wenn das Verschulden von gesetzlichen Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten des Verkäufers
ausgeht oder sonstige Erfüllungsgehilfen Haupt- oder Kardinalpflichten
verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall
auf Schäden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbar
waren.
7. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Anlieferung auf den Käufer über,
wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Lieferung frei
Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.
Wartezeiten werden berechnet. Verläßt das Fahrzeug auf Weisung
des Käufers oder seines Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße,
haftet der Käufer für entstehende Mängel und Schäden.
8. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 3 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern,
oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, ist der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben anzupassen. Soweit
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht
zu, vom Vertrag zurückzutreten. Er hat dies nach Erkenntnis der Tragweite
unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, auch wenn zunächst eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung wird über jede Sendung unter dem Datum des Versandtages
erstellt. Dies gill auch für vereinbarte Teillieferungen.
2. Ist nichts anderes vereinbart oder zur Übung geworden, ist der Kaufpreis
innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug, oder nach 14 Tagen mit 2% Skonto zu zahlen, vorausgesetzt,
daß das Konto keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig
ist nur der Warenwert ohne Fracht, Lohnarbeit und Verpackung.
3. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung mif dem Verkäufer
und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller entstehenden
Kosten. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt,
wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.
4. Befindet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen
in der Höhe, wie sie der Verkäufer an seine Bank für in Anspruch
genommene Kredite zu zahlen hat, mind. aber 5% - ist der
Käufer Kaufmann, mindestens 8% - über dem Basiszinssatz gem. §
247 BGB zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren
Schaden nach. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem
Verkäufer vorbehalten.
5. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer
berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen,
alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen
Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommener Wechsel und
Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Im übrigen
gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286
ff BGB)
6. Soweit dem Verkäufer nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt
werden, die den Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung
wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, kann
er die ihm obliegende Leistung verweigern und ist berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen.
7. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in
einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die Aufrechnung
mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Käufer Kaufmann,
so sind Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.
§ 5 Beschaffenheit - Gewährleistung - Mängelrüge - Haftung
1. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften,
Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere
sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften
beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen.
Die Bandbreite natürlicher Färb, Struktur- und sonstiger
Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften
des naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund
dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
2. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des
Herstellers als vereinbart. Öffenliiche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar.
3. Soweit nicht anders vereinbart, wird die zu liefernde Ware aus frischem
Rundholz erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte
unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer
Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt
der Trockenkammerentleerung.
4. Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer die Lieferung
unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit
und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang
schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich bei
Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener
Ware vereinbart. Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die
sich bei oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich
nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Werktagen
zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels trifft den Käufer. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter
Kaufleuten bleiben die § 377 HGB unberührt. Über einen bei einem
Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer
nach Kenntnis den Verkäufer alsbald zu informieren.
5. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen,
das heißt, sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden,
bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt, oder eine Beweissicherung
durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
erfolgt ist.
6. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung - im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener
Wahl - verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem
2. Versuch fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Läßt der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern,
oder schlägt beides fehl oder wird unmöglich, oder verweigert der Verkäufer
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht dem Käufer
nach seiner Wahl das Recht zu, die Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein Rücktrittsrecht.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für
Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet
werden.
7. Für das Fehien zugesicherter Eigenschaften, haftet der Verkäufer nur
insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade
gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein
der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN
oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.
8. Ist der Käufer Kaufmann, so verjähren Gewährleistungsansprüche in
12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß §§ 438, Abs. 1, Nr. 2, (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) §
479, Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a), Abs. 1, Nr.2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt.
g. Für Schadensersatzansprüche gilt § 6.
§ 6 Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit
nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch
für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Regelung zu Ziffer 1. und 2. gilt nicht bei zwingender Haftung, z.B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grobem Verschulden, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Auch ist damit
keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers verbunden.
4. Die in Ziffer 1. bis 3. getroffene Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur völligen
Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen dem Verkäufer aus
der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen Forderungen sein Eigentum.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne seine Zustimmung
ist unzulässig.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des
Verkäufers unentgeltlich und ohne Verpflichtung ihn als Herstelier i.S.
von § 950 BGB anzusehen. Der Käufer überträgt dem Verkäufer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt
der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen
neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware.
3. Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache derart verbunden,
daß sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die
als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer dem Verkäufer
schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der
Käufer tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden
Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehallsware
mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab und ermächtigt ihn unter
Vorbehait des Widerrufs zur Einziehung. Der Verkäufer nimmt diese
Vorausabtretung und Enmächtigung hiermit an.
4. Dem Käufer ist die Weiteveräußerung, sowie die Be- und Verarbeitung
nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter
der Bedingung gestattet, daß die Forderungen im Sinne der Ziffern
2. und 3. tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Dazu gehört,
daß der Käufer von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt
macht, daß das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes
hat der Käufer mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich und vollständig
zu benachrichtigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist
der Verkäufer ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung
das Besitzrecht des Käufers zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten
Materials zu verlangen,
Mit Zahlungseinstellung und/oder dem Insolvenzantrag erlöschen alle
unter Ziffer 2. bis 4. angeführten Rechte des Käufers. Dies gilt nicht
für die Rechte des Insolvenzverwalters.
6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer
erfordert keinen Rücktritt. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer
oder seinen Beauftragten unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren,
damit dieser entsprechende Feststellungen treffen und über
die Vorbehaltsware verfügen kann.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen
(ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist
der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner
Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers
aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
§ 8 Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB, Teile Bund C) in der bei Vertragsschluß
gülligen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe
tätigen Vertragspartner erteiit wird.
§ 9 Erfüllungsort - Gerichtsstand - Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich
Scheck- und Wechseiklagen) sowie sämtliche zwischen
den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der
Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu
verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
§ 10 Schlußbestimmungen
Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches
Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was
unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem
wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden
am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine
Lücke. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung
dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.
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